Derzeit fliegen mir Meldungen über diverse Klagen nur so um die Ohren.
War gestern noch das Urteil des Bundesgerichtshofs, bezüglich der Zuständigkeit vermeintlich beleidigende Blogposts zu entfernen, das große und für manch einen sicher noch recht spezielle Thema, geht es nun um die tägliche Praxis diverser Internetanbieter, wie der deutschen Telekom, durch augenscheinlich irreführende Werbeaussage immer neue Kunden zu sich zu locken.
Mit wohlklingenden Versprechungen wie “Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s”, “ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung” warb die Telekom bislang für ihr Call & Surf Comfort VDSL-Paket. Klingt nett, doch das bei einer Überschreitung von 100 Gigabyte Datenvolumen im Monat die Geschwindigkeit bis zum Ende des Abrechnungszeitraum auf nur noch 6 Mbit/s gedrosselt wird, war – wie so oft – nur im Klein- und Kleinstgedruckten zu lesen.
Das Landgericht Bonn hat nun entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend.
Heißt es in der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesverbands der Verbraucherzentrale. Heißt im Klartext: einmal mehr verbietet man den Unternehmen – in diesem Fall der deutschen Telekom – das Werben mit für den Endverbraucher irritierenden Aussagen. Folglich muss die Telekom sich nun einen neuen Weg einfallen lassen, wie sie ihre Kunden von den “tollen” Preisen und Leistungen des Unternehmens überzeugen kann.
Wenn mich nicht alles täuscht, war die “Praxis der kleinen Fußnoten” aber schon vor einiger Zeit mal untersagt worden. Eine große Veränderung konnte ich persönlich bislang jedoch nicht feststellen, so bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil überhaupt nennenswerte Konsequenzen (auf dem Markt) nach sich ziehen wird.

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